112). Vielmehr machte die Beklagte ihre eigene Willenserklärung – selbst nach den Behauptungen der Klägerin – von der Einhaltung der notwendigen Form abhängig. Anders als es die Klägerin in ihrer rechtlichen Argumentation darzustellen versucht (Replik Rz. 361), hat die Beklagte demnach einer Vertragsanpassung gerade nicht bzw. noch nicht zugestimmt. Dementsprechend führte die Beklagte den Formmangel auch nicht arglistig herbei. Sie beruft sich nicht rechtsmissbräuchlich auf den Formmangel einer allfälligen Vertragsänderung. Im Übrigen ist fraglich, inwiefern sich die Klägerin überhaupt auf Art. 2