Im Übrigen behauptet die Klägerin selber, den an der Sitzung vom 19. Juni 2018 Beteiligten sei die Formbedürftigkeit einer Vertragsanpassung klar gewesen, das geplante Vorgehen der Klägerin via einem Gestaltungsplanänderungsverfahren indessen eine Anpassung der Verträge bedürfe und man sich daher darauf verständigt habe, hierauf zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen (ob diese Behauptung zutrifft, kann allerdings offengelassen werden). Die Klägerin behauptet gerade nicht, dass die Parteien den Vertrag anschliessend tatsächlich abgeändert hätten (Replik Rz. 112).