Es liegt daher kein Fall vor, indem sich eine Partei im Nachgang zu einer freiwilligen Vertragserfüllung und in Kenntnis des Formmangels in widersprüchlicher Art und Weise aufgrund eines Formmangels auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft. Im Übrigen behauptet die Klägerin selber, den an der Sitzung vom 19. Juni 2018 Beteiligten sei die Formbedürftigkeit einer Vertragsanpassung klar gewesen, das geplante Vorgehen der Klägerin via einem Gestaltungsplanänderungsverfahren indessen eine Anpassung der Verträge bedürfe und man sich daher darauf verständigt habe, hierauf zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen (ob diese Behauptung zutrifft, kann allerdings offengelassen werden).