Auch die Klägerin ist ihrer Hauptpflicht zur Bezahlung des Kaufpreises nicht nachgekommen. Es liegt daher kein Fall vor, indem sich eine Partei im Nachgang zu einer freiwilligen Vertragserfüllung und in Kenntnis des Formmangels in widersprüchlicher Art und Weise aufgrund eines Formmangels auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft.