Was die beklagtische Berufung auf einen Formmangel anbelangt, so liegt diesbezüglich ebenfalls kein Rechtsmissbrauch vor: Die Beklagte hat die umstrittenen Kaufverträge noch in keiner Weise erfüllt, sondern die umstrittenen vier Grundstücke an einen Dritten verkauft. Die Berufung auf einen Formmangel, um die Grundstücke an einen Dritten zu verkaufen, ist gemäss Bundesgericht nicht rechtsmissbräuchlich. Auch die Klägerin ist ihrer Hauptpflicht zur Bezahlung des Kaufpreises nicht nachgekommen.