Die Aufwendungen der Klägerin in Bezug auf die erste Bautiefe (v.a. Gestaltungsplanänderungsverfahren) erfolgten demgegenüber auf Wunsch der Gemeinde V. und daher ebenfalls nicht gestützt auf eine von der Beklagten geschaffene Vertrauenssituation. Dass sich diese Dispositionen aus der Sicht der Klägerin im Nachhinein nun als nachteilig darstellen, ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin – ohne Nachverhandlung der beiden - 44 - Kaufverträge (KB 4 f.) mit der Beklagten – dem Wunsch der Gemeinde V. folgte und eine Teiländerung des Gestaltungsplans initiierte.