Dementsprechend führt die Klägerin selber aus, sie habe nach Abschluss der beiden Kaufverträge einen äusserst aufwendigen und kostspieligen Planungsprozess für die ganze Projektfläche initiiert (Klage Rz. 43). Die Aufwendungen der Klägerin in Bezug auf die zweite Bautiefe sind daher nicht auf das Verhalten der Beklagten, sondern auf die Kaufverträge an sich zurückzuführen. Die Aufwendungen der Klägerin in Bezug auf die erste Bautiefe (v.a. Gestaltungsplanänderungsverfahren) erfolgten demgegenüber auf Wunsch der Gemeinde V. und daher ebenfalls nicht gestützt auf eine von der Beklagten geschaffene Vertrauenssituation.