Im Übrigen ist die Klägerin ihre Dispositionen – das heisst die aufwändige Planung eines Bauprojekts –, aufgrund derer sie nun Schadenersatz beansprucht, nicht wegen einer von der Beklagten geschaffenen Vertrauenssituation eingegangen, sondern weil sie gemäss den beiden Kaufverträgen bis zum 30. Juni 2018 ein vollständiges Baugesuch einzureichen hatte, ansonsten die Kaufverträge dahinfallen würden. Dementsprechend führt die Klägerin selber aus, sie habe nach Abschluss der beiden Kaufverträge einen äusserst aufwendigen und kostspieligen Planungsprozess für die ganze Projektfläche initiiert (Klage Rz. 43).