Demnach war der Klägerin bestens bekannt, dass die Ansicht der Beklagten über die Rechtsfolgen des klägerischen Verhaltens davon abhängig war, ob das von der Klägerin eingereichte Baugesuch alle vier Grundstücke umfasste. Die Beklagte begründete somit keine Vertrauenssituation, in der sich die Klägerin entweder auf die eine oder andere Rechtsauffassung der Beklagten verlassen konnte. Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten ist damit ausgeschlossen.