In ihrem Schreiben vom 2. Mai 2019 (KB 23) führte die Beklagte, nachdem sie von der Klägerin erst mit Schreiben vom 15. April 2019 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die eingeholte Baubewilligung nicht alle vier Grundstücke umfasste (KB 22), in einem Eventualstandpunkt explizit aus, dass der Kaufvertrag in diesem Fall ersatzlos dahinfallen würde. Demnach war der Klägerin bestens bekannt, dass die Ansicht der Beklagten über die Rechtsfolgen des klägerischen Verhaltens davon abhängig war, ob das von der Klägerin eingereichte Baugesuch alle vier Grundstücke umfasste.