Auch wenn diese Umstände zusammen in einem Gesamtbild betrachtet werden, so ist ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten und damit Rechtsmissbrauch nicht erkennbar: In ihrem Schreiben vom 2. Mai 2019 (KB 23) führte die Beklagte, nachdem sie von der Klägerin erst mit Schreiben vom 15. April 2019 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die eingeholte Baubewilligung nicht alle vier Grundstücke umfasste (KB 22), in einem Eventualstandpunkt explizit aus, dass der Kaufvertrag in diesem Fall ersatzlos dahinfallen würde.