354: gemeint ist wohl KB 20), womit zu erwarten gewesen sein soll, dass ein Rücktritt folge. Genau betrachtet macht die Klägerin damit lediglich einmal mehr geltend, die unterschiedliche rechtliche Beurteilung der Beklagten, je nachdem, ob ein vollständiges Baugesuch vorliegt oder nicht, sei rechtsmissbräuchlich, worauf bereits eingegangen wurde.