Ferner ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine fehlende Rücktrittserklärung der Beklagten Rechtsmissbrauch begründen soll: Da die auflösende Vertragsbedingung erfüllt war, fiel der Kaufvertrag sofort und ipso iure dahin. Eine irgendwie geartete Handlung der Beklagten, beispielsweise eine Rücktrittserklärung, war hierfür nicht nötig. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte der Klägerin zunächst eine Nachfrist zur Bezahlung des Kaufpreises ansetzte (Klage Rz. 354: gemeint ist wohl KB 20), womit zu erwarten gewesen sein soll, dass ein Rücktritt folge.