Entgegen der Behauptung der Klägerin verhält es sich demnach nicht so, dass die Beklagte einfach ihre Meinung änderte und daher ein widersprüchliches Verhalten vorliegen würde. Vielmehr ging die Beklagte von zwei unterschiedlichen Sachverhaltsszenarien aus (vollständiges bzw. nicht vollständiges Baugesuch) und würdigte diese rechtlich unterschiedlich. Darin ist kein widersprüchliches Verhalten zu erblicken. - 43 -