Erst als die Klägerin die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 15. April 2019 (KB 22) auf ihre irrtümliche Sachverhaltsannahme hinwies und ausführte, das Baugesuch habe nicht alle vier Vertragsgrundstücke umfasst, führte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2019 für diesen Fall eine Eventualbegründung an. Sie erwähnte, dass der Kaufvertrag vollständig und ersatzlos dahingefallen sei, wenn sich herausstellen sollte, dass die Klägerin kein korrektes Baugesuch eingereicht hätte (KB 23). Entgegen der Behauptung der Klägerin verhält es sich demnach nicht so, dass die Beklagte einfach ihre Meinung änderte und daher ein widersprüchliches Verhalten vorliegen würde.