Es gibt keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Hinzu kommt, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5. April 2019 (KB 20) offensichtlich davon ausging, dass das von der Klägerin am 28. Juni 2018 eingereichte Baugesuch alle vier Vertragsgrundstücke umfassen würde. Gestützt auf diese Prämisse vertrat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5. April 2019 (KB 20) folgerichtig die Ansicht, die Vertragsbedingung sei eingetreten und die Kaufpreisrestanz in der Höhe von Fr. 13.6 Mio. demnach fällig. Dass die Prämisse der Beklagten falsch war, erkannte die Klägerin und liess dies die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 15. April 2019 (KB 22) auch wissen.