Als widersprüchlich bezeichnet die Klägerin weiter den Wechsel der beklagtischen Ansicht, wonach sie zunächst davon ausgegangen sei, die Vertragsbedingung sei erfüllt, weshalb der Kaufpreis geschuldet sei (Erfüllungsanspruch), um danach von einem Nichteintritt (recte: Eintritt) der Resolutivbedingung und dem Dahinfallen der Kaufverträge auszugehen. Jeder Person steht es indessen frei, ihre Meinung zu ändern, solange ihr Verhalten insgesamt nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist. Das Wechseln eigener Ansichten ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich. Es gibt keinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln.