4.3. Würdigung Zunächst leitet die Klägerin den Rechtsmissbrauch der Beklagten aus dem Umstand ab, wonach diese dem klägerischen Verhalten nie widersprochen habe, obwohl sie über die Sachlage stets informiert gewesen sei. Dass die Beklagte mit Schreiben vom 2. Mai 2019 (KB 23) durchaus dem klägerischen Verhalten widersprach, sowie dass weder eine konkludente Vertragsanpassung noch eine nachträgliche Genehmigung vorliegt, wurde bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.3.3). Darüber hinaus unterlag die Beklagte keiner weitergehenden Pflicht, dem klägerischen Verhalten zu widersprechen.