Bestritten sei auch, dass die Klägerin anlässlich dieses Treffens eine Vertragsänderung erwähnt bzw. vorgeschlagen und K. einer solchen zugestimmt haben soll (Duplik Rz. 89). Dass die Vertragsänderung letztlich zustande gekommen sei, behaupte die Klägerin zu Recht nicht (Duplik Rz. 90). Eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen Formmangel sei allenfalls dann zu bejahen, wenn ein formungültiger Vertrag von beiden Parteien freiwillig erfüllt worden sei und sich eine Partei erst nachträglich auf den Formmangel berufe. Indessen habe die Beklagte die beiden Kaufverträge noch in keiner Weise freiwillig erfüllt (Duplik Rz. 320).