Weiter werde bestritten, dass die Parteien eine Fristverlängerung vereinbart hätten (Duplik Rz. 75). Am Treffen vom 19. Juni 2018 sei seitens der Klägerin auch nicht über die Gestaltungsplanänderung orientiert worden und es sei auch nicht kommuniziert worden, dass die Klägerin für die erste Bautiefe kein Baugesuch einreichen werde. Dementsprechend habe K. dieses Verhalten der Klägerin auch nicht als vertragskonform genehmigen können. Bestritten sei auch, dass die Klägerin anlässlich dieses Treffens eine Vertragsänderung erwähnt bzw. vorgeschlagen und K. einer solchen zugestimmt haben soll (Duplik Rz. 89).