Eine Nachfristansetzung sei zudem nicht erforderlich gewesen, da der Eintritt einer auflösenden Bedingung den Vertrag ohne Wissen und Willen der Parteien dahinfallen lasse (Antwort Rz. 346 und 336). Ebenso entbehrlich sei eine Verzichtserklärung gewesen (Antwort Rz. 346).