und die Klägerin habe per 30. Juni 2018 ein vollständiges und korrektes Baugesuch eingereicht gehabt (Antwort Rz. 343). Die Klägerin habe den entsprechenden Irrtum der Beklagten erkannt (Antwort Rz. 343). Als die Beklagte erstmals im klägerischen Schreiben vom 15. April 2019 davon erfahren habe, dass für die erste Bautiefe noch kein Baugesuch eingereicht worden sei, habe die Beklagte umgehend reagiert. Für diesen Fall habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2019 das Dahinfallen des Kaufvertrags geltend gemacht (Antwort Rz. 343 f.; KB 23).