Widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich habe die Beklagte nicht gehandelt (Antwort Rz. 344). Die Klägerin stelle den Sachverhalt verkehrtherum dar: Es sei die Klägerin gewesen, die sich mit dem Argument, sie habe ein unvollständiges Baugesuch eingereicht, geweigert habe, den Kaufpreis zu bezahlen, als die Beklagte gestützt auf die rechtskräftige Baubewilligung die Zahlung verlangt habe (Antwort Rz. 100). Entweder sei das Baugesuch vollständig und korrekt und dann wäre nach Rechtskraft auch die Zahlung fällig geworden oder das Baugesuch sei eben unvollständig, womit die Kaufverträge dahingefallen wären (Antwort Rz. 101 f.).