K. habe der Erkenntnis zugestimmt, dass es hierfür eine formelle Vertragsänderung brauche. Die Parteien hätten sich daher darauf verständigt, dass man zu einem späteren Zeitpunkt auf die formelle Vertragsanpassung zurückkommen solle (Replik Rz. 112). Wenn sich die Beklagte nun auf den Formmangel einer entsprechenden Vertragsänderung berufe, sei dies rechtsmissbräuchlich. Immerhin habe die Klägerin den aufwändigen Planungsprozess anhand genommen und den Vertrag erfüllt. Die Beklagte habe zumindest im Wissen um den Formmangel diese Vertragserfüllung gebilligt (Replik Rz. 90 und 361).