Ihm sei bei dieser Sitzung klar gewesen, dass im Bereich der ersten Bautiefe eine Gestaltungsplanänderung erfolgen und demzufolge nicht für alle vier Grundstücke ein Baugesuch gestellt werden solle. Es sei über die Gestaltungsplanänderung gesprochen worden und dabei sei zur Sprache gekommen, dass diese möglicherweise nicht unter die Resolutivbedingung lit. a subsumiert werden könne, weshalb es eine Änderung der bestehenden Verträge brauche. K. habe der Erkenntnis zugestimmt, dass es hierfür eine formelle Vertragsänderung brauche.