Weiter macht die Klägerin geltend, K. habe anlässlich der Sitzung vom 19. Juni 2018 im Zusammenhang mit der Gestaltungsplanänderung ausdrücklich die Mitwirkung der Beklagten bei einer formellen Vertragsbereinigung (Anpassung an die praktisch gelebte Tatsache, dass anstelle eines Baugesuchs im Bereich der ersten Bautiefe eine Gestaltungsplanänderung durchgeführt werde) in Aussicht gestellt (Replik Rz. 358). Ihm sei bei dieser Sitzung klar gewesen, dass im Bereich der ersten Bautiefe eine Gestaltungsplanänderung erfolgen und demzufolge nicht für alle vier Grundstücke ein Baugesuch gestellt werden solle.