Hinzu komme, dass die Beklagte über einen langen Zeitraum behauptet habe, die Bedingung gemäss den beiden Kaufverträgen (KB 4 f.) sei eingetreten und sie habe einen Erfüllungsanspruch. Auf dieser Ansicht sei die Beklagte zu behaften und gegenteilige - 39 - Behauptungen seien widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich (Klage Rz. 347). Die Rechtsmissbräuchlichkeit solle sich auch daraus ergeben, dass die Beklagte nie erklärt habe, vom zweiten Kaufvertrag (KB 5) zurücktreten zu wollen. Eine solche Rücktrittserklärung sei indessen notwendig gewesen (Klage Rz. 348).