4. Rechtsmissbrauch 4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Klägerin Die Klägerin macht subsubeventualiter geltend, die Beklagte berufe sich rechtsmissbräuchlich auf den Nichteintritt der Bedingung (recte: auf den Eintritt der Resolutivbedingung). Sie leitet den Rechtsmissbrauch aus dem Umstand ab, dass die Beklagte sich trotz jederzeitiger umfassender Kenntnis nie gegen das Vorgehen der Klägerin ausgesprochen habe (Klage Rz. 346; Replik Rz. 358 und 360). Hinzu komme, dass die Beklagte über einen langen Zeitraum behauptet habe, die Bedingung gemäss den beiden Kaufverträgen (KB 4 f.) sei eingetreten und sie habe einen Erfüllungsanspruch.