Der Klägerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, die Beklagte habe gegenüber der Gestaltungsplanänderung nie Bedenken geäussert (Klage Rz. 343). Spätestens im Schreiben vom 2. Mai 2019, mit dem die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 15. April 2019 beantwortete, erklärte die Beklagte, dass die Kaufverträge dahingefallen wären, sollte das Baugesuch tatsächlich nicht alle vier Grundstücke betroffen haben (KB 23). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste die Klägerin somit mit Gewissheit davon ausgehen, dass die Beklagte das Verhalten der Klägerin nicht akzeptieren würde, sollte sich zeigen, dass das Baugesuch unvollständig wäre.