Dennoch hielt sie es nicht für notwendig, diesen Punkt mit der Beklagten zu besprechen und die Kaufverträge förmlich korrekt zu bereinigen. Sie ging damit bewusst das Risiko ein, die umstrittene auflösende Bedingung der beiden Kaufverträge (KB 4 f.) eintreten zu lassen. War es aber der Entscheid der Klägerin, dieses Risiko einzugehen, so hat sie auch die entsprechenden Konsequenzen daraus zu tragen.