Das heisst, es war für die Klägerin bereits am 12. März 2018 absehbar, dass sie mit dieser Variante die Bedingung in den beiden Kaufverträgen (KB 4 f.), bis zum 30. Juni 2018 für sämtliche vier Grundstücke ein oder mehrere Baugesuche eingereicht zu haben, nicht wird erfüllen können. Umso mehr wäre die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, der Beklagten diesen Umstand ausdrücklich offenzulegen. Dennoch hielt sie es nicht für notwendig, diesen Punkt mit der Beklagten zu besprechen und die Kaufverträge förmlich korrekt zu bereinigen.