Die Gemeinde V. wies die Klägerin anlässlich der Sitzung vom 12. März 2018 sogar darauf hin, dass die Änderung des Gestaltungsplans mindestens ein Jahr dauern würde, sie jedoch lieber länger brauchen wolle, um die richtige städtebauliche Situation für das Dorf zu schaffen (vgl. auch KB 12, S. 2 Ziff. 4). Das heisst, es war für die Klägerin bereits am 12. März 2018 absehbar, dass sie mit dieser Variante die Bedingung in den beiden Kaufverträgen (KB 4 f.), bis zum 30. Juni 2018 für sämtliche vier Grundstücke ein oder mehrere Baugesuche eingereicht zu haben, nicht wird erfüllen können.