Auf die entsprechenden Bedürfnisse der Gemeinde V. einzugehen und diese im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Gestaltungsplans umzusetzen, bevor mit der Beklagten über eine Vertragsänderung verhandelt wurde, war demnach alleiniger Entscheid der Klägerin (vgl. auch KB 12, S. 2 Ziff. 4). Die Gemeinde V. wies die Klägerin anlässlich der Sitzung vom 12. März 2018 sogar darauf hin, dass die Änderung des Gestaltungsplans mindestens ein Jahr dauern würde, sie jedoch lieber länger brauchen wolle, um die richtige städtebauliche Situation für das Dorf zu schaffen (vgl. auch KB 12, S. 2 Ziff.