Demnach ergab sich das Bedürfnis einer Änderung des Gestaltungsplans erst nach dem Kontakt zwischen der Klägerin und der Gemeinde V. und zwar auf Wunsch der Gemeinde V. hin (vgl. Klage Rz. 5). Inwiefern es vor diesem Hintergrund die Beklagte gewesen sein soll, die der Klägerin ein solches Gestaltungsplanänderungsverfahren empfohlen bzw. ein solches initiiert haben soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch KB 11, S. 2 Ziff. 2.2; Duplik Rz. 83 und 134).