Zudem behauptet die Klägerin ebenfalls selber, die Gemeinde V. habe sie anlässlich eines Treffens vom 19. Februar 2018 über den Zukauf des Nachbarsgrundstück-Nr. 555 GB V. und deren darauf gestützten Wunsch, diesen Umstand in die Planung miteinzubeziehen und zu diesem Zweck eine Anpassung des Gestaltungsplans im Bereich der ersten Bautiefe zu prüfen, informiert (Klage Rz. 5 und 52; vgl. auch Antwort Rz. 83 und 88).