Selbst wenn K. die gemeinsame Optimierung des Projekts mit der Gemeinde V. empfohlen haben sollte (vgl. Replik Rz. 100), was umstritten ist, so ist darin noch lange keine Empfehlung bzw. Initiierung zur Änderung des Gestaltungsplans zu erblicken. Dass L. am 16. Juli 2019 in einer internen Aktennotiz (KB 25) etwas anderes ausführte, beweist nichts Gegenteiliges, zumal diese Aktennotiz von einer der Klägerin zuzurechnenden Person und erst nach Ausbruch der vorliegenden Streitigkeit erstellt wurde.