50 f. selber einzig, dass K. den Gemeindeammann mit der Klägerin bekannt gemacht habe. Selbst wenn K. die gemeinsame Optimierung des Projekts mit der Gemeinde V. empfohlen haben sollte (vgl. Replik Rz. 100), was umstritten ist, so ist darin noch lange keine Empfehlung bzw. Initiierung zur Änderung des Gestaltungsplans zu erblicken.