Darüber hinaus gibt die Klägerin den massgebenden Sachverhalt teilweise auch falsch und nur einseitig wieder: Soweit die Klägerin beispielsweise in Klage Rz. 62 unter Verweis auf Klage Rz. 50 f. behauptet, K. von der Beklagten habe den Prozess zur Teiländerung des Gestaltungsplans empfohlen und initiiert, so stimmt dies nicht: Die Klägerin behauptete in Klage Rz. 50 f. selber einzig, dass K. den Gemeindeammann mit der Klägerin bekannt gemacht habe.