Wenn somit das von der Klägerin als nachträgliche Genehmigung dargestellte Verhalten der Beklagten eigentlich einer stillschweigenden Vertragsänderung entspricht und eine solche wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung in casu unzulässig ist, gilt dies auch für eine allfällige nachträgliche Genehmigung.