Im zitierten Abschnitt aus VON THUR/PETER geht es ebenfalls um die Frage, ob Schweigen im Kontext des Vertragsabschlusses die Bedeutung einer Zustimmung haben könne. Die weiteren von der Klägerin zitierten Fundstellen (BGer 4C.81/2002 vom 1. Juli 2002 E. 4.3; HGer ZH, Urteil vom 1. April 2003 E. VI/E.2; Beitrag von PACH- MANN/VON DER CRONE) sind insoweit nicht einschlägig, als es darin um eine in den AGB einer Bank vereinbarte Vertragsbestimmung zur Genehmigungsfiktion bei banklagernder Post geht.