Das vertragswidrige Verhalten der Klägerin wäre als Antrag zur Änderung des Vertrags i.S. der vertragswidrigen Handlung zu qualifizieren und der Genehmigung durch die Beklagte käme die Bedeutung einer entsprechenden Annahme zu. Dies ergibt sich auch aus den von der Klägerin zur Untermauerung ihrer These zitierten Quellen: In BGer 4C.437/2006 vom 13. März 2007 E. 2.3.1 (nicht publ. in BGE 133 III 356) ging es um die Frage, ob Stillschweigen auf eine Offerte als Annahme zu verstehen sei. Im zitierten Abschnitt aus