Die Genehmigung wäre inhaltlich bloss die Erklärung der Beklagten, mit einem vertragswidrigen Verhalten der Klägerin einverstanden zu sein, was im vorliegenden Fall dasselbe ist, wie eine konkludente bzw. eine stillschweigende Vertragsänderung. Das vertragswidrige Verhalten der Klägerin wäre als Antrag zur Änderung des Vertrags i.S. der vertragswidrigen Handlung zu qualifizieren und der Genehmigung durch die Beklagte käme die Bedeutung einer entsprechenden Annahme zu.