Vorliegend käme einer "nachträglichen Genehmigung" durch die Beklagte keine über eine konkludente Vertragsänderung hinausgehende Bedeutung zu: Die Genehmigung wäre inhaltlich bloss die Erklärung der Beklagten, mit einem vertragswidrigen Verhalten der Klägerin einverstanden zu sein, was im vorliegenden Fall dasselbe ist, wie eine konkludente bzw. eine stillschweigende Vertragsänderung.