Das Institut der nachträglichen Genehmigung ist dem Schweizer Recht nicht im Rahmen einer Vertragsänderung bekannt, sondern beim vollmachtlosen Abschluss eines Vertrags durch einen angeblichen Vertreter (Art. 38 Abs. 1 OR). Bei der Genehmigung handelt es sich um ein Institut der rechtsgeschäftlichen Vertretung.63