Da die Klägerin wusste, dass ihr eigener Planungsprozess aufwendig und kostspielig war, wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Beklagte vorgängig ausdrücklich um eine Vertragsänderung zu ersuchen. Auch eine Vertragsänderung durch Stillschweigen wäre demnach zu verneinen. Nach dem Gesagten ist die umstrittene Resolutivbedingung (KB 5: Ziff. V/a) durch die Parteien nachträglich nicht angepasst worden.