Das Argument der Klägerin, die Beklagte hätte eine Vertragsänderung ausdrücklich ablehnen müssen, weil ihr bewusst gewesen sei, dass der Planungsprozess äusserst aufwendig und kostspielig sei (Klage Rz. 338, letztes Lemma), fällt auf die Klägerin zurück: Da die Klägerin wusste, dass ihr eigener Planungsprozess aufwendig und kostspielig war, wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Beklagte vorgängig ausdrücklich um eine Vertragsänderung zu ersuchen.