nicht alle vier Grundstücke umfasse (KB 23). Das Argument der Klägerin, die Beklagte hätte eine Vertragsänderung ausdrücklich ablehnen müssen, weil ihr bewusst gewesen sei, dass der Planungsprozess äusserst aufwendig und kostspielig sei (Klage Rz. 338, letztes Lemma), fällt auf die Klägerin zurück: