Aus besagter Baubewilligung (KB 16) ergibt sich indessen nicht, dass die Klägerin für die erste Bautiefe gar kein – auch kein separates – Baugesuch eingereicht hatte. Im Übrigen nahm die Beklagte nach dem Schreiben vom 15. April 2019 umgehend und ausdrücklich auf die Information betreffend das nicht umfassende Baugesuch Bezug und führte aus, die Kaufverträge seien dahingefallen, falls das Baugesuch tatsächlich - 36 -