Demnach liegen keine besonderen Umstände vor, wonach die Klägerin aus dem Stillschweigen der Beklagten auf eine konkludente Willenserklärung hätte schliessen dürfen. Zwar gesteht die Beklagte zu, seit dem Februar 2019 über ein Exemplar der Baubewilligung für die zweite Bautiefe verfügt zu haben (Duplik Rz. 110). Aus besagter Baubewilligung (KB 16) ergibt sich indessen nicht, dass die Klägerin für die erste Bautiefe gar kein – auch kein separates – Baugesuch eingereicht hatte.