Zumindest hätten bei der Klägerin erhebliche Zweifel vorhanden sein müssen, die nach einem aktiven Nachfragen bei der Beklagten verlangt hätten. Folglich tat es die Klägerin auch in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 15. April 2019 (KB 22), als sie ausführte, sie könne die beklagtische Argumentation zur Kaufpreiszahlung nicht nachvollziehen und es läge noch keine Baubewilligung für alle vier Grundstücke vor. Demnach liegen keine besonderen Umstände vor, wonach die Klägerin aus dem Stillschweigen der Beklagten auf eine konkludente Willenserklärung hätte schliessen dürfen.